Soweit § 143a Abs. 1 MarkenG ein Handeln „trotz eines Verbotes und ohne Zustimmung des Markeninhabers“ verlangt, ist der Ausspruch eines gesonderten Verbotes nicht erforderlich. Vielmehr genügt das absolut wirkende Verbot der Benutzung der Gemeinschafts- bzw. Unionsmarke. Durch die Übernahme dieser beiden Tatbestandsmerkmale des Artikels 9 Absatz 1 Satz 2 der damals gültigen Verordnung über […]
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